Datenschutzbeauftragter: Gesetzliche Grundlagen
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt für alle Unternehmen der Privatwirtschaft.
Es ist egal ob sie nur 2 oder über 1.000 Mitarbeiter haben, die Auflagen des Bundesdatenschutzgesetzes müssen Sie erfüllen.
Eine der wichtigsten Fragen ist:
Müssen Sie einen fachkundigen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Alle privatwirtschaftlichen Unternehmen, bei denen mehr als 9 Personen auf personenbezogene Daten ( z.B. Namen, Adressen, Firmenzugehörigkeit von natürlichen Personen) zugreifen, sind verpflichtet einen fachkundigen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Wissen Sie gegen welche Paragrafen des BDSG Sie (unwissentlich) verstoßen? Nein? Dann sollten Sie sich die folgenden Risiken anschauen.
Risiken
| • | Für eine Nicht- oder Scheinbestellung des Datenschutzbeauftragten sieht das Bundesdatenschutzgesetz ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro vor (§43 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. §43 Abs. 3 BDSG). |
| • | Das Datenschutzrecht sieht bereits bei fahrlässig unbefugter Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten Geldbußen bis zu 250.000 Euro vor (§43 Abs. 2 i.v.m.§43 Abs. 3 BDSG) |
| • | Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für einen Gesetzesverstoß im Bereich Datenschutz (der normalerweise als grob fahrlässig anzusehen ist) mit seinem Privatvermögen (gem. §43 GmbHG) unbegrenzt. |
Was ist zu tun?
Um ein gesetzkonformes Verhalten innerhalb Ihres Unternehmens sicher zustellen, ist folgendes Vorgehen empfehlenswert:| 1. | Durch eine externe Analyse wird ermittelt, in welchen Punkten Sie Handlungsbedarf haben. Diese Punkte werden klassifiziert, ob diese Aufgabe ein absolutes Muss darstellt und Sie diese umsetzen sollten. |
| 2. | Basierend auf der Analyse entscheiden Sie, ob sie einen eigenen Mitarbeiter zum internen Datenschutzbeauftragten ausbilden oder Sie einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen und welche Kosten damit verbunden sind. |
| 3. | Umsetzung der in der Analyse ermittelten Aufgaben gemeinsam mit dem bestellten Datenschutzbeauftragten. |