Brauchen Sie externe Datenschutzbeauftragte?
Die Datenschutzanforderungen sind für die Mitarbeiter kleiner und mittlerer Unternehmen kaum noch überschau- und erfüllbar. Hier kann die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten dazu beitragen, die eigenen Mitarbeiter von zusätzlichen Aufgaben zu entlasten.
Wann und wie muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
Die Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz(BDSG). Nach § 4f. BDSG ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn in einem Betrieb personenbezogene Daten von mehr als neun Arbeitnehmern automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Bestellung des Datenschutzbeauftragten muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der datenverarbeitenden Tätigkeit erfolgen. Wird trotz der Pflicht dazu kein Datenschutzbeauftragter bestellt muss mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro gerechnet werden.
Die wesentlichen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten werden in § 4g BDSG genannt:
- Schaffung von Transparenz in der betrieblichen Datenverarbeitung
- Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme
- Koordinierung und Überwachung der Maßnahmen für Datenschutz und -sicherung
- Beratung über technische und organisatorische Maßnahmen im Bereich der Datenverarbeitung
- Schulung der Mitarbeiter
- Erteilung von Auskünften an die Betroffenen in Angelegenheiten des Datenschutzes, sowie Benachrichtigung des Betroffenen über die Datenerhebung
- Vertretung des Unternehmers in datenschutzrechtlichen Fragen
- Verfassen eines Tätigkeitsberichts am Ende des Geschäftsjahres.
- Durchführung der Vorabkontrolle risikoreicher Anwendungen (§ 4d Absatz 5)
- Zur Verfügung-Stellung des Verfahrensverzeichnisses an Jedermann zur Einsicht (§ 4g Abs. 2)
Die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten kann für Ihr Unternehmen erhebliche Vorteile gegenüber der Bestellung eines eigenen Mitarbeiters haben:
- Keine fixen Personalkosten, einfache Anpassung des Datenschutzaufwandes an die jeweilige Unternehmenssituation möglich
- Keine teilweise Freistellung eines internen Mitarbeiters notwendig
- Keine Interessenkollision mit bisheriger Tätigkeit
- Aktuelles Know-How muß nicht selbst erarbeitet werden
- Steht kurzfristig zur Verfügung
- Meldepflichten bei der Aufsichtsbehörde können vermieden werden
- Mögliche Interessenskonflikte bei eigenen Mitarbeitern zum Nachteil des Unternehmens können vermieden werden
- Externe Datenschutzbeauftragte sind in ihrer Entscheidungsfreiheit ungebundener
- Zusätzliche Fachkenntnisse/Erfahrungen können genutzt werden (u.a. durch Kenntnisse der Abläufe in anderen Unternehmen, höhere Objektivität, Vermeidung von "Betriebsblindheit")
- Ein externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter unterstreicht die Glaubwürdigkeit gegenüber Ihren Geschäftspartnern
Als Ihr externer Datenschutzbeauftragter unterstützen wir Sie bei der Erarbeitung, Einführung und Durchführung der geforderten gesetzlichen Datenschutzmassnahmen. Sie erhalten eine optimale und praktikable Lösung für Ihr Unternehmen.
Als externer Datenschutzbeauftragter bieten wir Ihnen die erforderliche Rechtssicherheit, Kompetenz und Erfahrung im Bereich von Datenschutz und Datensicherheit.